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AGB

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- & Zahlungsbedingungen der Roto Frank Fenster- und Türtechnologie GmbH

Stand: 01.03.2022

Diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB) gelten nur gegenüber Unternehmern in Ausübung ihrer gewerblichen der selbständigen beruflichen Tätigkeit und juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

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AGB

1.
Diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB) gelten nur gegenüber Unternehmern in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit und juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Sie gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der Roto Frank Fenster- und Türtechnologie GmbH (nachfolgend „Roto“ oder auch „wir“ genannt) und dem Besteller, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten entsprechend für Werk- und Dienstleistungen. Anstelle der Annahme der gelieferten Produkte tritt bei Werkleistungen die Abnahme und bei Dienstleistungen die Entgegennahme der Dienstleistung.

2.
Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsinhalt, als Roto ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Diese AGB gelten auch dann, wenn Roto eine Lieferung an den Besteller in Kenntnis seiner entgegenstehenden, zusätzlichen oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausführt.

3.
Der Verhaltenskodex des Bestellers, dessen Supplier Code of Conduct sowie vergleichbare Dokumente, die Pflichten des Lieferanten, insbesondere im Hinblick auf Menschenrechte, Umweltschutz und Ethik regeln, finden keine Geltung, sofern und soweit Roto der Geltung nicht explizit und schriftlich zugestimmt hat. Leistungen von Roto stellen keine derartige Zustimmung dar.

4.
Rechte, die Roto nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vereinbarungen über diese AGB hinaus zustehen, bleiben unberührt.

1.
Angebote von Roto sind freibleibend und unverbindlich.

2.
Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Leistungs- und Verbrauchsangaben sowie sonstige Beschreibungen der Produkte aus den zu dem Angebot gehörenden Unterlagen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Produkte dar, es sei denn sie wurden ausdrücklich als solche vereinbart.

3.
Roto behält sich an sämtlichen Angebotsunterlagen alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Besteller gibt sämtliche Angebotsunterlagen auf Verlangen von Roto unverzüglich an Roto heraus, wenn sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden. Entsprechendes gilt insbesondere auch für alle anderen Unterlagen, Entwürfe, Proben, Muster und Modelle.

4.
Eine Bestellung wird erst verbindlich, wenn sie von Roto durch eine Auftragsbestätigung bestätigt wurde oder Roto die Bestellung ausführt, insbesondere Roto der Bestellung durch Übersendung der Produkte nachkommt.

5.
Das Schweigen von Roto auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Bestellers gilt nur als Zustimmung, sofern dies vorher vereinbart wurde.

6.
Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers wesentlich oder wird der begründete Antrag zur Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Bestellers mangels Masse abgelehnt, ist Roto berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

1.
Unsere Preise verstehen sich in EUR zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe. Wir berechnen die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise, die auf den zu dieser Zeit gültigen Kostenfaktoren basieren.

2.
Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das auf der Auftragsbestätigung genannte oder anderweitig von uns benannte Bankkonto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung und nur sofern der Besteller mit Zahlungsverpflichtungen gegenüber Roto nicht im Rückstand ist, zulässig.

3.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung fällig und ohne Abzug zu bezahlen. Als Datum des Eingangs der Zahlung gilt der Tag, an welchem Roto über den Betrag verfügen kann oder der Betrag unserem Bankkonto gutgeschrieben wird. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist Roto berechtigt, für die Dauer des Verzugs Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Das Recht, weitergehende Ersatzansprüchen geltend zu machen, wird dadurch nicht beschränkt.

4.
Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen ist der Besteller nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung von Roto schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Diese Einschränkung gilt nicht im Fall von Ansprüchen des Bestellers wegen Mängelbeseitigung- oder Fertigstellungskosten.

5.
Sofern nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet ist, können wir die Leistung verweigern und dem Besteller eine angemessene Frist einräumen, in welcher er Zug um Zug gegen die Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Bestellers oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

Für den Umfang der Lieferung ist die Auftragsbestätigung von Roto maßgebend. Änderungen des Lieferumfangs durch den Besteller bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung von Roto. Konstruktions- und Formänderungen der Produkte bleiben vorbehalten, soweit es sich um branchenübliche Abweichungen handelt oder soweit die Abweichungen innerhalb der DIN-Toleranzen liegen oder soweit die Änderungen nicht erheblich und dem Besteller zumutbar sind. Entsprechendes gilt für die Wahl des Werkstoffes, die Spezifikation und die Bauart.

1.
Es gilt die zwischen den Parteien vereinbarte und in der Auftragsbestätigung genannte Lieferzeit. Ein bestätigter Liefertermin steht unter dem Vorbehalt der richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, es sei denn, Roto hat den Grund der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zu vertreten. Roto ist im Falle der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Roto informiert den Besteller unverzüglich, wenn Roto von ihrem Recht auf Rücktritt Gebrauch macht und gewährt etwa erbrachte Vorleistungen des Bestellers zurück.

2.
Die Standardlieferzeit variiert produktabhängig und kann bei Roto erfragt werden. Kürzere Lieferzeiten können zwischen den Parteien vereinbart werden, üblicherweise gegen Erstattung von Zusatzkosten.

3.
Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, der Abklärung aller technischen Fragen sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung oder im Falle eines Auslandsgeschäfts nach Eingang der vollständigen Zahlung. Im Falle eines Liefertermins verschiebt sich der Liefertermin in angemessener Weise, wenn der Besteller die von ihm zu beschaffenden Unterlagen nicht rechtzeitig beibringt, nicht alle technischen Fragen rechtzeitig vollständig geklärt sind oder die vereinbarte Anzahlung oder im Falle eines Auslandsgeschäfts die gesamte Zahlung nicht vollständig bei Roto eingeht. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Bestellers voraus.

4.
Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Produkte bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen oder Roto die Abhol- oder Versandbereitschaft mitgeteilt hat.

5.
Im Falle des Lieferverzugs ist der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, die er Roto nach Eintritt des Lieferverzugs gesetzt hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

6.
Die Lieferung einer Bestellung mit einem Warennettowert bis zu € 1.500,00 erfolgt kostenpflichtig ab Werk (EXW). Bei einer Bestellung mit einem Auftragswert über € 1.500,00 Warennettowert liefern wir frachtfrei (CPT). Exportlieferungen erfolgen frei Deutscher Grenze (DAF). Es gelten die Incoterms 2020. Die Wahl der Versandarten behalten wir uns vor, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Der Besteller zahlt die von ihm verursachten Mehrkosten, insbesondere für Retouren, falsche Bestellungen, vom Besteller geforderte Versandarten und für Lieferungen an eine andere Adresse.

7.
Bei grenzüberschreitenden Lieferungen hat der Besteller, gegenüber den zuständigen Behörden, rechtzeitig sämtliche für die Ausfuhr aus Deutschland und Einfuhr in das Bestimmungsland notwendigen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen. Insbesondere die für die Verzollung erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und den Anforderungen an etwaige Exportkontrollen oder andere Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit zu genügen. Die Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Verzögerungen aufgrund Exportkontrollen verlängern Lieferfristen entsprechend, Liefertermine verschieben sich in angemessener Weise.

8.
Sendet das Transportunternehmen die versandte Ware an uns zurück, da eine Zustellung beim Besteller nicht möglich war, trägt der Besteller die Kosten für den erfolglosen Versand.

9.
Wir liefern nur in Roto-Verpackungseinheiten. Erfolgt eine Bestellung von weniger als einer Verpackungseinheit, berechnen wir pro Position mit angebrochener Verpackungseinheit einen Mindermengenzuschlag von € 5,00 zuzüglich Umsatzsteuer. Teillieferungen sind zulässig und können separat berechnet werden. Der Besteller hat keinen Anspruch darauf, dass seine Bestellung in einer Lieferung erfolgt.

10.
Innerhalb einer Toleranz von 5 % der Gesamtauftragsmenge sind fertigungs- und verpackungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig (im Bereich „Schüttgut“ sind fertigungs- und verpackungsbedingte Toleranzen von +/-10 % erforderlich).

11.  Wir liefern an Gewerbetreibende in einer Transportverpackung, die wir entsprechend gemeldet haben. Gibt einer unserer Geschäftspartner eine Lieferung an einen Endverbraucher, muss der Geschäftspartner eigenständig eine Lizenzierung der Entsorgung und Verwertung der Transportverpackung vornehmen.

12.  Alle frachtfreien Lieferungen sind im Rahmen unserer Transportversicherung versichert. Eine darüberhinausgehende Versicherung ist Sache des Bestellers. Transportschäden sind bei Empfang der Ware unverzüglich dem Transportunternehmen und Roto anzuzeigen.

Rücksendungen sind, sofern keine Gewährleistungsverpflichtung von uns besteht, nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Wir sind berechtigt, Aufwendungen für Warenkontrolle, Neuverpackung oder ggf. für Oberflächenbehandlung bei unserer Gutschrift in Abzug zu bringen. Die Geltendmachung eines höheren tatsächlichen Schadens bleibt vorbehalten. Die Kosten für den Rücktransport trägt der Absender.

1.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe an den Besteller, beim Versendungskauf mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Unternehmen auf den Besteller über.

2.
Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller mit der Annahme in Verzug ist.

1.
Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass er die gelieferten Produkte unverzüglich nach Ablieferung überprüft und Roto offene Mängel unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Ablieferung der Produkte, schriftlich mitgeteilt hat. Verborgene Mängel müssen Roto unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Der Besteller hat die Mängel bei seiner Mitteilung an Roto schriftlich zu beschreiben. Der Besteller muss außerdem bei Planung, Bau, Montage, Anschluss, Installation, Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung der Produkte die Vorgaben, Hinweise, Richtlinien und Bedingungen in den technischen Hinweisen, Montage-, Bedienungs-, Betriebsanleitungen und sonstigen Unterlagen der einzelnen Produkte einhalten, insbesondere Wartungen ordnungsgemäß durchführen und nachweisen und empfohlene Komponenten verwenden. Mängelansprüche für infolge der Verletzung dieser Pflicht entstandene Mängel sind ausgeschlossen.

2.
Bei Mängeln der Produkte, ist Roto nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Produkts berechtigt. Im Falle der Nacherfüllung ist Roto verpflichtet, alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Personal- und Sachkosten, die der Besteller in diesem Zusammenhang geltend macht, sind auf Selbstkostenbasis zu berechnen. Ersetzte Teile werden Eigentum von Roto und sind an Roto zurückzugeben.

3.
Sofern Roto zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage ist, kann der Besteller unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Lieferpreis mindern. Dasselbe gilt, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, dem Besteller unzumutbar ist oder sich aus Gründen, die Roto zu vertreten hat, über angemessene Fristen hinaus verzögert.

4.
Das Rücktrittsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, wenn er zur Rückgewähr der empfangenen Leistung außerstande ist und dies nicht darauf beruht, dass die Rückgewähr nach der Natur der empfangenen Leistung unmöglich ist, von Roto zu vertreten ist oder sich der Mangel erst bei der Verarbeitung oder Umbildung der Produkte gezeigt hat. Das Rücktrittsrecht ist weiter ausgeschlossen, wenn Roto den Mangel nicht zu vertreten hat und wenn der Besteller statt der Rückgewähr Wertersatz zu leisten hat.

5.
Für Mängel infolge natürlicher Abnutzung, insbesondere bei Verschleißteilen, unsachgemäßer Behandlung, Montage, Nutzung oder Lagerung oder unsachgemäß ausgeführter Änderungen oder Reparaturen der Produkte durch den Besteller oder Dritte entstehen keine Mängelansprüche. Dasselbe gilt für Mängel, die dem Besteller zuzurechnen oder die auf eine andere technische Ursache als der ursprüngliche Mangel zurückzuführen sind.

6.
Ansprüche des Bestellers auf Aufwendungsersatz anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen nicht auch ein vernünftiger Dritter gemacht hätte.

7.
Roto übernimmt keine Garantien, insbesondere keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wird.

8.
Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Bestellers beträgt ein Jahr, es sei denn am Ende der Lieferkette findet ein Verbrauchsgüterkauf (Endkunde ist ein Verbraucher) statt und Roto haftet für die Mängelansprüche im Wege des Lieferantenregresses. Sofern die mangelhaften Produkte entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben oder es sich um einen Mangel bei einem Bauwerk handelt, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Produkte beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Produkte. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt nicht für die unbeschränkte Haftung von Roto für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler oder soweit Roto ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Eine Stellungnahme von Roto zu einem von dem Besteller geltend gemachten Mängelanspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände anzusehen, sofern der Mängelanspruch von Roto in vollem Umfang zurückgewiesen wird.

1.
Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet Roto unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder soweit Roto das Beschaffungsrisiko übernommen hat. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Roto nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung von Roto auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrags typischerweise gerechnet werden muss. Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler bleibt unberührt.

2.
Soweit die Haftung von Roto ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Roto.

1.
Der Besteller wird die Produkte nicht verändern, insbesondere wird er vorhandene Warnungen über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch der Produkte nicht verändern oder entfernen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht stellt der Besteller Roto im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit dessen Ansprüche auf der Veränderung der Produkte beruhen.

2.
Wird Roto aufgrund eines Produktfehlers der Produkte zu einem Produktrückruf oder einer -warnung veranlasst, so wird der Besteller nach besten Kräften bei den Maßnahmen mitwirken, die Roto für erforderlich und zweckmäßig hält und Roto hierbei unterstützen, insbesondere bei der Ermittlung der erforderlichen Kundendaten. Der Besteller ist verpflichtet, die Kosten des Produktrückrufs oder der -warnung zu tragen, es sei denn er ist für den Produktfehler und den eingetretenen Schaden nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen nicht verantwortlich. Weitergehende Ansprüche von Roto bleiben unberührt.

3.
Der Besteller wird Roto unverzüglich über ihm bekanntwerdende Risiken, bei der Verwendung der Produkte und mögliche Produktfehler, schriftlich informieren.

1.
Sofern Roto durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Lieferung der Produkte, gehindert wird, wird Roto für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht freigestellt, ohne dem Besteller zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern Roto die Erfüllung ihrer Pflichten durch unvorhersehbare und von Roto nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energiemangel, Lieferhindernisse bei einem Zulieferer oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei einem Unterlieferanten eintreten. Dies gilt auch, wenn Roto bereits im Verzug ist. Soweit Roto von der Lieferpflicht frei wird, gewährt Roto etwa erbrachte Vorleistungen des Bestellers zurück.

2.
Roto ist berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis mehr als vier Monate andauert und Roto an der Erfüllung des Vertrags infolge des Hindernisses kein Interesse mehr hat. Auf Verlangen des Bestellers wird Roto nach Ablauf der Frist erklären, ob Roto von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Produkte innerhalb einer angemessenen Frist liefern wird.

1.
Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Lieferpreises und sämtlicher Forderungen, die Roto aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Eigentum von Roto. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Produkte auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller hat den Abschluss der Versicherung auf Verlangen von Roto nachzuweisen. Der Besteller tritt Roto schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Roto nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern die Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Versicherer an, etwaige Zahlungen nur an Roto zu leisten. Weitergehende Ansprüche von Roto bleiben unberührt.

2.
Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Im Übrigen ist der Besteller nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Roto gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Roto unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Roto zu informieren und an den Maßnahmen von Roto zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte mitzuwirken. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Roto die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Durchsetzung der Eigentumsrechte von Roto zu erstatten, ist der Besteller Roto zum Ersatz des daraus resultierenden Ausfalls verpflichtet, es sei denn der Besteller hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.

3.
Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Produkte mit sämtlichen Nebenrechten an Roto ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft werden. Roto nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner an, etwaige Zahlungen nur an Roto zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Roto abgetretenen Forderungen treuhänderisch für Roto im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind unverzüglich an Roto abzuführen. Roto kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung aus wichtigem Grund widerrufen, insbesondere wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Roto nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Bestellers vom Besteller beantragt wird oder der begründete Antrag eines Dritten auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Bestellers mangels Masse abgelehnt wird. Im Fall einer Globalzession durch den Besteller sind die an Roto abgetretenen Ansprüche ausdrücklich auszunehmen. Auf Verlangen von Roto ist der Besteller verpflichtet, den Drittschuldner unverzüglich von der Abtretung zu unterrichten und Roto die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verschaffen.

4.
Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug des Bestellers, ist Roto unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, nach Ablauf einer von Roto gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller hat Roto oder ihren Beauftragten unverzüglich Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung kann Roto die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten.

5.
Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird immer für Roto vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die Roto nicht gehören, so erwirbt Roto Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

6.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen Roto nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt Roto Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, sind der Besteller und Roto sich bereits jetzt einig, dass der Besteller Roto anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Roto nimmt diese Übertragung an. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Besteller für Roto verwahren.

7.
Roto ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Roto aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 15 % übersteigt. Bei der Bewertung ist von dem Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte und von dem Nominalwert bei Forderungen auszugehen. Die Auswahl der freizugebenden Gegenstände obliegt im Einzelnen Roto.

8.
Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Roto hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Besteller alles tun, um Roto unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

1.
Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, für die Dauer von fünf Jahren ab Lieferung, geheim zu halten und sie, soweit nicht für die Geschäftsbeziehung geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.

2.
Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, soweit die Informationen der empfangenden Partei nachweislich bereits vor der Aufnahme der Vertragsbeziehung allgemein bekannt oder allgemein zugänglich waren oder ohne Verschulden der empfangenden Partei allgemein bekannt oder zugänglich wurden. Die Beweislast trägt die empfangende Partei.

3.
Die Parteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten, insbesondere ihren freien Mitarbeitern und den für sie tätigen Werkunternehmern sowie Dienstleistern, sicherstellen, dass auch diese für die Dauer von fünf Jahren ab Lieferung jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.

1.
Die Parteien sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz, insbesondere die EU-Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) in Ausführung des Vertrags zu beachten und die Einhaltung dieser Bestimmungen ihren Mitarbeitern aufzuerlegen.

2.
Die Parteien verarbeiten die erhaltenen personenbezogenen Daten (Namen und Kontaktdaten der jeweiligen Ansprechpartner) ausschließlich zur Erfüllung des Vertrags und werden diese durch Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) schützen, die an den aktuellen Stand der Technik angepasst sind. Die Parteien sind verpflichtet, die personenbezogenen Daten zu löschen, sobald deren Verarbeitung nicht mehr erforderlich ist. Etwaige gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben hiervon unberührt.

3.
Sollte der Besteller im Rahmen der Vertragsdurchführung für Roto personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten, werden die Parteien hierüber eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO schließen.

1.
Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers auf Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Roto möglich.

2.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

3.
Für die Rechtsbeziehungen des Bestellers zu Roto gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

4.
Ist der Besteller Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Roto und dem Besteller der Sitz von Roto. Roto ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Bestellers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt. Schiedsklauseln wird widersprochen.

5.
Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Bestellers und von Roto ist der Sitz von Roto, soweit nichts anderes vereinbart ist.

6.
Die Vertragssprache ist Deutsch.